Rechtstracker.at

Art. 1 § 1 ÖIAG-Finanzierungsgesetz 1987

Fassungen
03.08.1991 bis 30.12.1993 — BGBl. Nr. 421/1991
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 § 103.08.199130.12.1993 BGBl. Nr. 421/1991 · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

ÖIAG-Finanzierungsgesetz 1987

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 298 aus 1987, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 421 aus 1991,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

03.08.1991BGBl. Nr. 421/1991

Außerkrafttretensdatum

30.12.1993

Index

56/04 Sonstiges Öffentliche Wirtschaft

Beachte

Absatz eins bis 4 sind nur solange anzuwenden, als die Aktien der

Austrian Industries AG im alleinigen Eigentum der Österreichischen

Industrieholding AG (ÖIAG) stehen. vergleiche Artikel römisch eins, Paragraph eins,, Bundesgesetzblatt Nr.

421 aus 1991,)

Text

Artikel römisch eins

Paragraph eins, (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, der Österreichische Industrieholding AG (ÖIAG) die Ausgaben für Zinsen und Tilgungen von Anleihen, Darlehen und sonstigen Krediten zu refundieren, welche die ÖIAG im Gesamtausmaß bis zu 20 600 Millionen Schilling mit Haftungen des Bundes gemäß ÖIAG-Anleihegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 295 aus 1975,, zum Zwecke der Zuführung von Darlehen oder Eigenkapital an in der Anlage zum ÖIAG-Gesetz, Bundesgesetzblatt Nr.204 aus 1986,, angeführte Gesellschaften und deren Tochtergesellschaften sowie andere Gesellschaften, an denen die ÖIAG beteiligt ist, aufnimmt.

  1. Absatz 2,Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, der ÖIAG die Ausgaben für Zinsen und Tilgungen von Anleihen, Darlehen und sonstigen Krediten, welche die ÖIAG zwischen 20. März 1986 und dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes mit Haftung des Bundes gemäß dem ÖIAG-Anleihegesetz im Nominalwert von höchstens 12 300 Millionen Schilling, aber ohne Anwendung des Artikel römisch zwei, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 589 aus 1983,, aufgenommen hat, zu ersetzen.
  2. Absatz 3,Der Bundesminister für Finanzen ist weiters ermächtigt, der ÖIAG die ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geleisteten Ausgaben für Zinsen von Anleihen, Darlehen und sonstigen Krediten, welche die ÖIAG mit Haftung des Bundes auf Grund des ÖIAG-Anleihegesetzes, aber ohne Refundierungspflicht bzw. -ermächtigung des Bundes bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes aufgenommen hat, zu ersetzen.
  3. Absatz 4,Die Höhe der Refundierungen wird jährlich nach Anhörung der ÖIAG festgelegt. Dabei ist auf die wirtschaftliche Entwicklung der ÖIAG oder der Gesellschaften, die im Sinne der Absatz eins und 2 besicherte Mittelzuführungen erhielten, Bedacht zu nehmen. Die Höhe der Refundierungen des Bundes wird sich in dem Maße verringern, als sich die Ertragslage der ÖIAG oder der Gesellschaften, die im Sinne der Absatz eins und 2 besicherte Mittelzuführungen erhielten, verbessert. Dividendeneinnahmen, welche die ÖIAG während der Laufzeit dieser Kreditoperationen von den in Absatz eins, zitierten Gesellschaften, die auf Grundlage dieser Gesetzesbestimmung finanzierte Eigenkapitalzuführungen erhalten, erzielt, sowie Einnahmen der ÖIAG für Zinsen und Tilgungen von Darlehen, welche die ÖIAG diesen Gesellschaften gewährt hat und für welche die Kapitalaufbringung auf Grundlage dieser Gesetzesbestimmung erfolgt, sind auf die Leistungen des Bundes jedenfalls anzurechnen.
  4. Absatz 5,Die Haftungsübernahmen des Bundes für die im Absatz eins, genannten Anleihen, Darlehen und sonstige Kredite im Gesamtausmaß bis zu 20 600 Millionen Schilling bedürfen, wenn im Einzelfall der Betrag von 1 000 Millionen Schilling für Kapital überstiegen werden soll, der vorherigen Zustimmung der Bundesregierung.

Schlagworte

Refundierungsermächtigung

Gesetzesnummer

10006874

Dokumentnummer

NOR12074783

Alte Dokumentnummer

N5198710639Y