(4)Absatz 4,Die Höhe der Refundierungen wird jährlich nach Anhörung der ÖIAG festgelegt. Dabei ist auf die wirtschaftliche Entwicklung der ÖIAG oder der Gesellschaften, die im Sinne der Abs. 1 und 2 besicherte Mittelzuführungen erhielten, Bedacht zu nehmen. Die Höhe der Refundierungen des Bundes wird sich in dem Maße verringern, als sich die Ertragslage der ÖIAG oder der Gesellschaften, die im Sinne der Abs. 1 und 2 besicherte Mittelzuführungen erhielten, verbessert. Dividendeneinnahmen, welche die ÖIAG während der Laufzeit dieser Kreditoperationen von den in Abs. 1 zitierten Gesellschaften, die auf Grundlage dieser Gesetzesbestimmung finanzierte Eigenkapitalzuführungen erhalten, erzielt, sowie Einnahmen der ÖIAG für Zinsen und Tilgungen von Darlehen, welche die ÖIAG diesen Gesellschaften gewährt hat und für welche die Kapitalaufbringung auf Grundlage dieser Gesetzesbestimmung erfolgt, sind auf die Leistungen des Bundes jedenfalls anzurechnen.Die Höhe der Refundierungen wird jährlich nach Anhörung der ÖIAG festgelegt. Dabei ist auf die wirtschaftliche Entwicklung der ÖIAG oder der Gesellschaften, die im Sinne der Absatz eins und 2 besicherte Mittelzuführungen erhielten, Bedacht zu nehmen. Die Höhe der Refundierungen des Bundes wird sich in dem Maße verringern, als sich die Ertragslage der ÖIAG oder der Gesellschaften, die im Sinne der Absatz eins und 2 besicherte Mittelzuführungen erhielten, verbessert. Dividendeneinnahmen, welche die ÖIAG während der Laufzeit dieser Kreditoperationen von den in Absatz eins, zitierten Gesellschaften, die auf Grundlage dieser Gesetzesbestimmung finanzierte Eigenkapitalzuführungen erhalten, erzielt, sowie Einnahmen der ÖIAG für Zinsen und Tilgungen von Darlehen, welche die ÖIAG diesen Gesellschaften gewährt hat und für welche die Kapitalaufbringung auf Grundlage dieser Gesetzesbestimmung erfolgt, sind auf die Leistungen des Bundes jedenfalls anzurechnen.